Welche Steuern zahlt eine Stiftung? Ein umfassender Leitfaden
Stiftungen spielen eine wichtige Rolle in der deutschen Gesellschaft und Wirtschaft. Sie fördern gemeinnützige Zwecke, unterstützen Kunst und Kultur und tragen zur Forschung und Bildung bei. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung von Stiftungen aus? Welche Steuern müssen Stiftungen zahlen und welche Besonderheiten gibt es zu beachten? In diesem ausführlichen Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die Besteuerung von Stiftungen in Deutschland.
Grundlagen der Stiftungsbesteuerung
Bevor wir uns den einzelnen Steuerarten widmen, ist es wichtig, einige grundlegende Aspekte der Stiftungsbesteuerung zu verstehen. Stiftungen können in Deutschland unterschiedliche steuerliche Behandlungen erfahren, abhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Zweck.
Arten von Stiftungen
In Deutschland unterscheiden wir hauptsächlich zwischen zwei Arten von Stiftungen:
- Gemeinnützige Stiftungen: Diese verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
- Privatnützige Stiftungen: Diese dienen privaten Zwecken, wie z.B. der Versorgung von Familienangehörigen.
Die steuerliche Behandlung dieser beiden Stiftungsarten unterscheidet sich erheblich. Gemeinnützige Stiftungen genießen weitreichende Steuervergünstigungen, während privatnützige Stiftungen grundsätzlich der regulären Besteuerung unterliegen.
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Für gemeinnützige Stiftungen ist die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt von entscheidender Bedeutung. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss eine Stiftung:
- Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
- Diese Zwecke in ihrer Satzung festlegen
- Die festgelegten Zwecke tatsächlich verwirklichen
- Ihre Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss regelmäßig überprüft und bestätigt werden.
Körperschaftsteuer für Stiftungen
Die Körperschaftsteuer ist eine der wichtigsten Steuern, mit denen sich Stiftungen auseinandersetzen müssen. Hier gibt es jedoch deutliche Unterschiede zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen.
Gemeinnützige Stiftungen und Körperschaftsteuer
Gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie ausschließlich und unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Diese Befreiung erstreckt sich auf:
- Einnahmen aus dem ideellen Bereich
- Einnahmen aus der Vermögensverwaltung
- Einnahmen aus Zweckbetrieben
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sind. Allerdings gibt es hier eine Freigrenze von 45.000 Euro pro Jahr.
Privatnützige Stiftungen und Körperschaftsteuer
Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen unterliegen privatnützige Stiftungen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Sie werden steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt und müssen auf ihre Einkünfte Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zahlen. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer an.
Gewerbesteuer für Stiftungen
Die Gewerbesteuer ist eine weitere wichtige Steuerart, die Stiftungen betreffen kann. Auch hier gibt es Unterschiede in der Behandlung von gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen.
Gemeinnützige Stiftungen und Gewerbesteuer
Gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, solange sie sich im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Zwecke bewegen. Dies umfasst:
- Den ideellen Bereich
- Die Vermögensverwaltung
- Zweckbetriebe
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe sind, unterliegen jedoch der Gewerbesteuer, sofern die Einnahmen die Freigrenze von 45.000 Euro pro Jahr übersteigen.
Privatnützige Stiftungen und Gewerbesteuer
Privatnützige Stiftungen unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben, in denen die Stiftung ihre Betriebsstätten hat. Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Gemeinde, beträgt aber in der Regel zwischen 7% und 17% des Gewerbeertrags.
Umsatzsteuer für Stiftungen
Die Umsatzsteuer ist eine weitere Steuerart, die für Stiftungen relevant sein kann. Auch hier gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Gemeinnützige Stiftungen und Umsatzsteuer
Gemeinnützige Stiftungen können in bestimmten Bereichen von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies gilt insbesondere für:
- Leistungen im ideellen Bereich
- Bestimmte Leistungen im Zweckbetrieb
Für andere Leistungen, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, kann jedoch Umsatzsteuerpflicht bestehen. Hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% oder der ermäßigte Satz von 7% für bestimmte Leistungen.
Privatnützige Stiftungen und Umsatzsteuer
Privatnützige Stiftungen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie müssen Umsatzsteuer auf ihre steuerbaren Leistungen abführen, können aber auch Vorsteuer geltend machen. Es gibt jedoch eine Kleinunternehmerregelung, nach der Stiftungen mit einem Jahresumsatz von bis zu 22.000 Euro von der Umsatzsteuer befreit sein können.
Erbschaft- und Schenkungsteuer für Stiftungen
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer spielt insbesondere bei der Errichtung von Stiftungen und bei Zuwendungen an Stiftungen eine wichtige Rolle.
Gemeinnützige Stiftungen und Erbschaft-/Schenkungsteuer
Gemeinnützige Stiftungen genießen erhebliche Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
- Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
- Dies gilt sowohl für Zuwendungen bei der Errichtung der Stiftung als auch für spätere Zustiftungen.
Diese Steuerbefreiung macht gemeinnützige Stiftungen zu einem attraktiven Instrument der Vermögensübertragung für philanthropische Zwecke.
Privatnützige Stiftungen und Erbschaft-/Schenkungsteuer
Für privatnützige Stiftungen gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die allgemeinen Regelungen:
- Zuwendungen an privatnützige Stiftungen unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Es gilt die Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen (30% bis 50%).
- Ein Freibetrag von 20.000 Euro kann in Anspruch genommen werden.
Bei der Errichtung von Familienstiftungen gibt es besondere Regelungen zu beachten, um eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden.
Grundsteuer für Stiftungen
Die Grundsteuer betrifft Stiftungen, die Grundbesitz haben. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen.
Gemeinnützige Stiftungen und Grundsteuer
Gemeinnützige Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit werden:
- Der Grundbesitz muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
- Die Befreiung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird der Grundbesitz teilweise für nicht begünstigte Zwecke genutzt, entfällt die Befreiung anteilig.
Privatnützige Stiftungen und Grundsteuer
Privatnützige Stiftungen unterliegen mit ihrem Grundbesitz grundsätzlich der Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
- Der Einheitswert des Grundstücks
- Die Steuermesszahl
- Der Hebesatz der Gemeinde
Es ist zu beachten, dass die Grundsteuer derzeit reformiert wird, was zukünftig zu Änderungen in der Berechnung führen wird.
Kapitalertragsteuer für Stiftungen
Die Kapitalertragsteuer betrifft Stiftungen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Auch hier gibt es Unterschiede in der Behandlung von gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen.
Gemeinnützige Stiftungen und Kapitalertragsteuer
Gemeinnützige Stiftungen sind grundsätzlich von der Kapitalertragsteuer befreit. Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, müssen sie der auszahlenden Stelle (z.B. der Bank) eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Diese wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.
Privatnützige Stiftungen und Kapitalertragsteuer
Privatnützige Stiftungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Diese beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Kapitalertragsteuer hat für Stiftungen in der Regel abgeltende Wirkung, d.h. die Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen nicht mehr in der Körperschaftsteuererklärung angegeben werden.
Steuerliche Pflichten und Besonderheiten für Stiftungen
Neben den verschiedenen Steuerarten gibt es für Stiftungen eine Reihe von steuerlichen Pflichten und Besonderheiten zu beachten.
Buchführung und Bilanzierung
Stiftungen sind grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Dies gilt sowohl für gemeinnützige als auch für privatnützige Stiftungen. Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und eine klare Trennung zwischen den verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ermöglichen.
Steuererklärungen
Stiftungen müssen regelmäßig Steuererklärungen abgeben. Für gemeinnützige Stiftungen gilt:
- Jährliche Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung
- Alle drei Jahre Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit
Privatnützige Stiftungen müssen jährlich Körperschaftsteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuererklärungen abgeben.
Mittelverwendung bei gemeinnützigen Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah und satzungsgemäß verwenden. Das bedeutet:
- Spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren müssen die Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen keine übermäßigen Rücklagen gebildet werden.
Eine Verletzung dieser Pflichten kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Fazit
Die Besteuerung von Stiftungen in Deutschland ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten. Während gemeinnützige Stiftungen von zahlreichen Steuervergünstigungen profitieren können, unterliegen privatnützige Stiftungen weitgehend der regulären Besteuerung. Für beide Arten von Stiftungen ist es wichtig, die steuerlichen Regelungen genau zu kennen und zu beachten, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Insbesondere für gemeinnützige Stiftungen ist die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung, um die steuerlichen Vorteile zu erhalten. Privatnützige Stiftungen sollten sich hingegen intensiv mit den verschiedenen Steuerarten auseinandersetzen, um ihre steuerliche Belastung optimal zu gestalten.
Aufgrund der Komplexität des Themas und der sich ständig ändernden Gesetzeslage ist es für Stiftungen ratsam, sich regelmäßig von Steuerexperten beraten zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden und gleichzeitig alle möglichen Vergünstigungen ausgeschöpft werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Müssen alle Stiftungen Steuern zahlen?
Nein, nicht alle Stiftungen müssen in gleichem Maße Steuern zahlen. Gemeinnützige Stiftungen genießen weitreichende Steuervergünstigungen und sind in vielen Bereichen von Steuern befreit, solange sie ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Privatnützige Stiftungen hingegen unterliegen grundsätzlich der regulären Besteuerung.
2. Wie kann eine Stiftung die Gemeinnützigkeit erlangen?
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss eine Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Diese Zwecke müssen in der Satzung festgelegt sein und tatsächlich verwirklicht werden. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt und muss regelmäßig überprüft werden.
3. Welche Steuern fallen für eine privatnützige Stiftung an?
Privatnützige Stiftungen können verschiedenen Steuern unterliegen, darunter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer (bei Grundbesitz) und Kapitalertragsteuer. Die genaue steuerliche Belastung hängt von den Aktivitäten und Einnahmen der Stiftung ab.
4. Sind Spenden an Stiftungen steuerlich absetzbar?
Spenden an gemeinnützige Stiftungen sind in der Regel steuerlich absetzbar. Der Spender kann sie in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Spenden an privatnützige Stiftungen sind hingegen in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
5. Wie oft müssen Stiftungen Steuererklärungen abgeben?
Die Häufigkeit der Steuererklärungen hängt von der Art der Stiftung ab. Gemeinnützige Stiftungen müssen in der Regel jährlich eine Körperschaftsteuererklärung und alle drei Jahre eine Erklärung zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit abgeben. Privatnützige Stiftungen müssen jährlich Körperschaftsteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuererklärungen einreichen.